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Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Umfang der Lieferungen und Leistungen


1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder Leistenden (im folgenden auch Lieferer genannt), maßgebend.

2. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.

3. Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen.

Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

4. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorherige Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers, diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.

5. Erteilte Aufträge gelten generell als Zustimmung zu unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen. Auf Bestellungen vorgeschriebene anderslautende Bedingungen erkennen wir nicht an. Eine gesonderte schriftliche Ablehnung ist nicht erforderlich. Abweichungen hiervon bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

6. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

II. Preis


Die Preise gelten ab Werk ausschließlichVerpackung, ohne Aufstellung oder Montage.

III. Eigentumsvorbehalt


Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüchen. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlungen erhält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.

IV. Zahlungsbedingungen


1. Die Zahlungen sind frei an die Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer alle weiteren noch offenen Rechnungen sofort einfordern und für alle noch offenen Bestellungen unter Wegfall des Zahlungszieles Barzahlung vor Ablieferung  der Ware verlangen.

V. Frist für Lieferungen oder Leistungen


1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Artikel I, 2, Satz 2 gilt entsprechend. Die vom Lieferanten angegebenen Lieferfristen werden nach bestem Ermessen angegeben, sind aber unverbindlich. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, bei Zahlung durch Vorauskasse die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstige Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist entsprechend angemessen verlängert.

2. Die Frist gilt als eingehalten:
wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist als eingehalten.

3. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.

4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von _ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden, das Lagergeld wird auf 5 v.H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.

VI. Gefahrenübergang


Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:

a) wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach besten Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

b) Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangte Versicherung zu bewirken.

VII. Entgegennahme


1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

2. Teillieferungen sind zulässig.

VIII. Haftung und Mängel


Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 12 Monaten – ohne Rücksicht auf Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muß dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden.

2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

4. Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

5. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.

6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer und elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

8. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen oder Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.

9. Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in Ziffern 1, 5 und 8 gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

10. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit z. B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

11. Die Ziffern 1 bis 10 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers

auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erforderliche Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

12. Technische Änderungen vorbehalten.

IX. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung


Wird dem Lieferer oder Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit folgender Maßgabe:

1. Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Lieferer zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 v.H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadenersatzansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 10 v.H. hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von V., Ziffer 3, Abs. 1, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit die wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

X. Sonstige Schadenersatzansprüche


Schadenersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen.. Dies gilt nicht, soweit z. B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Besteller entsprechend.

XI. Gerichtsstand


1. Allgemeiner Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers.

2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

XII. Verbindlichkeit des Vertrages


Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der Partei darstellen würde.

XIII. Nebenabreden


Mündliche Vereinbarungen und Nebenabsprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.


Stand: 01.01.2007